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COVID-19 – Arbeiten auf Baustellen – Handlungsanleitung

In der derzeitigen COVID-19-Krise ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen in vielen Rechtsbereich sehr schnell.

Handlungsanleitung

Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die Ausführung von Arbeiten auf Baustellen liegt nun eine gemeinsame Handlungsanleitung der Bau-Sozialpartner und des Zentral-Arbeitsinspektorats vor. Diese Handlungsanleitung hat zwischenzeitig durch Erlass des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz an die vollziehenden Behörden Verbindlichkeit erlangt.

In der Handlungsanleitung wurden wesentliche Punkte und Maßnahmen definiert, die das Infektionsrisiko auf Baustellen minimieren sollen. Es ist daher davon auszugehen, dass bei Einhaltung dieser Punkte die „entsprechenden Schutzmaßnahmen“ gemäß Verordnung BGBl. II. Nr. 107/220 als erfüllt zu betrachten sind und sodann das Arbeiten auf den Baustellen auch weiterhin zulässig ist.

Gegenstand der Handlungsanleitung

Die Handlungsanleitung verweist in Punkt 1 auf die auch außerhalb von Baustellen einzuhaltenden allgemeinen COVID-19-Maßnahmen, wie Mindestabstand von 1 Meter, gründliches Händewaschen, in den Ellenbogen oder ein unverzüglich zu entsorgendes Taschentuch husten und nießen.

Arbeitshygiene

Neben diesen allgemeinen COVID-19-Schutzmaßnahmen sind in Punkt 2. der Handlungsanleitung weitere Baustellen spezifische Maßnahmen angeführt. Diese Maßnahmen gelten neben den ohnehin anzuwenden sanitären Maßnahmen gemäß §§ 34 und 35 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV).

Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und regelmäßige Desinfektion der sanitären und sozialen Einrichtungen auf der Baustelle (WC, Waschgelegenheiten, Aufenthaltscontainer – vor allem Tischplatten und Stühle, Armaturen und Türgriffe) in kurzen Reinigungsintervallen (z.B. nach jeder Pause bzw. bei gestaffelten Pausen auch dazwischen)

Bei Nutzung von Fahrzeugen / Baumaschinen / Werkzeugen ist vor Verwendung durch anderes Personal eine Desinfektion durchzuführen; dies betrifft insbesondere Haltegriffe, Schaltknauf, Lenkrad, Handbremse, Türgriffe, Armaturen etc.

Ist die Desinfektion im Einzelfall nicht möglich, sind alternativ Handschuhe zu verwenden.

Organisatorische Maßnahmen

Gemäß Punkt 3 sind organisatorische Maßnahmen vorzusehen, welche ein möglichst wirksames Trennen von Arbeits- und Aufenthaltsbereichen sowie von Personen zu einander gewährleisten sollen.

Zeitliche Staffelung oder örtliche Entflechtung aller Beschäftigten zur Wahrung des nötigen Abstandes beim Umkleiden (Arbeitsbeginn und -ende) und bei den Pausen (Frühstücks-, Mittagspause für Essen und Trinken) sowie zeitliche Staffelung der Arbeiten (keine Arbeiten gleichzeitig, sofern nicht technisch erforderlich)

Trennen der Arbeitsbereiche von verschiedenen Gewerken durch Anordnung im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) bzw. § 8 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG), wenn kein SiGe-Plan vorhanden

Arbeitsverfahren entsprechend den technischen Möglichkeiten so planen, dass die Anzahl der gleichzeitig an einem Ort arbeitenden Beschäftigten möglichst gering ist.

Arbeitsausrüstung

Zusätzlich zu der gemäß ASchG und BauV bereitzustellenden Arbeitsausrüstung sind gemäß Punkt 4 zusätzliche Maßnahmen vorzusehen, wenn der Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann.

Sofern Arbeiten im Freien bzw. in nicht geschlossenen Räumen (Rohbau) mit entsprechender Luftbewegung durchgeführt werden, müssen die Personen einen Mund-Nasen-Schutz oder ein Vollvisier (Schutzschild, von der Stirn bis unter das Kinn) tragen.

Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen müssen die betroffenen Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Wenn Atemschutzmasken der Klasse FFP 1 verfügbar sind, so sind diese als Atemschutz zu verwenden.

Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen (wie Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen) sind nur mit Atemschutzmasken, die zumindest der Klasse FFP 2 entsprechen, oder mit motorunterstütztem Atemschutz (z.B. Turbohut oder Turbomaske) durchzuführen.

Risikogruppen

Personen, welche einer COVID-19-Risikogruppe angehören, dürfen gemäß Punkt 5 vom Arbeitsgeber bei Kenntnis dieses Umstandes nicht in Bereichen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (vor allem Arbeiten mit einem Abstand von weniger als 1 Meter) eingesetzt werden.

Personentransport / Schlafräume

In Punkt 6 ist vorgesehen, die Anzahl der Personen unter Berücksichtigung des erforderlichen Mindestabstandes von 1 Meter zwischen Personen zu minimieren. Dies gilt sowohl bei An- und Abfahrten von der Baustelle als auch auf Verkehrswegen auf der Baustelle als auch bei Arbeitsmitteln zum Heben von Personen. Bei einem Unterschreiten des Mindestabstandes ist eine entsprechende persönliche Schutzausrüstung zu verwenden.

In Punkt 7 ist angeordnet, dass Schlafräume nicht mit mehr als 1 Person belegt sein dürfen.

Baustellenkoordination

Für Baustellen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) ist ein SiGe-Plan vorgeschrieben. Gemäß Punkt 8 sind der Bauherr bzw. der Baustellenkoordinator verpflichtet, die im SiGe-Plan festgelegten Maßnahmen im Hinblick auf COVID-19 zu adaptieren. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen für eine größtmögliche zeitliche oder örtliche Entflechtung der gleichzeitig durchzuführenden Arbeiten und die Ausgestaltung, Benutzung und Organisation der gemeinsamen Sanitäreinrichtungen. Bei Baustellen ohne SiGe-Plan sind die entsprechenden Maßnahmen vom Bauherrn zu setzen.