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Geplante Novellierung der Wiener Bauordnung

Die geplante Novellierung der Wiener Bauordnung (seit 27. April 2020 in Begutachtung) sieht unter anderem einige Änderungen im Zusammenhang mit klimaschonenden und zeitgemäßen Einrichtungen zur Versorgung mit Energie vor. So soll nun auch bei der Errichtung neuer Wohngebäude der Einsatz von solaren Energieträgern obligatorisch sein. Eine Verpflichtung, welche bei neu errichteten Gewerbebauten bereits seit 2014 besteht.

Solare Energieträger

Neubauten von Wohngebäuden (wobei Ein- und Zweifamilienhäuser nicht betroffen sind) müssen demnach unter Einsatz solarer Energieträger mit einer Spitzen-Nennleistung von mindestens 1 kWp (Kilowatt-Peak) pro charakteristischer Gebäudelänge und für je 300 m2 konditionierter Brutto-Grundfläche errichtet werden. Alternativ sollen auch andere technische Systeme zur Nutzung umweltschonender Energieträger mit gleicher Leistung verwendet werden dürfen.

Von der Verpflichtung zum Einsatz solcher technischen Systeme wird von der Behörde nur auf Antrag abgesehen, wenn ein Einsatz solcher technischer Systeme aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist. Eine entsprechende Verpflichtung zur Errichtung von Solaranlagen auf Ersatzflächen, wie sie bereits für gewerbliche Gebäude besteht, ist für Wohngebäude jedoch nicht erforderlich.

Der Gesetzgeber rechnet für die Errichtung einer Fotovoltaikanlage mit Baukosten von ca. EUR 1.200,00 für eine Spitzen-Nennleistung von 1 kWp. Unter Annahme einer Energieersparnis von ca. EUR 200,00 pro Jahr, geht der Gesetzgeber von einer Kostenparität zwischen Investitionskosten und Energieersparnis nach 2 bis 5 Jahren aus.

Elektronisches Bauverfahren

Weiters sieht die geplante Novelle vor, dass Bauverfahren vermehrt elektronisch abgewickelt werden können. So soll zum Beispiel das Verfahren zur Einreichung der Bauanzeige, des Antrags auf Baugenehmigung, der Ankündigung des Baubeginns oder der Fertigstellungsanzeige elektronisch durchgeführt werden können.

Dieses elektronische Bauverfahren und der Entfall der Unterfertigung der Baupläne durch den Bauführer und den Bauwerber sollen für die Beteiligten (insbesondere für den Bauwerber) deutliche Vereinfachungen zur Folge haben, da die Einbringung der Einreichunterlagen (besonders der Pläne) in Papierform entfällt und die Kenntnisnahme durch den Bauführer, die eine alternative Möglichkeit der Unterfertigung der Pläne darstellt, den Bedürfnissen der Praxis entgegenkommt.

Es ist noch unklar, wann diese geplanten Änderungen bezüglich Einsatzes solarer Energieträger für Wohngebäude und Einführung des elektronischen Bauverfahrens in Kraft treten werden. Für bereits anhängige Verfahren oder Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen anhängig waren, gilt jedoch weiterhin die bisherige Rechtslage.

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