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VfGH-Erkenntnisse zu COVID-19 Gesetzen und Verordnungen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mehrere Entscheidungen vom 14. Juli 2020 veröffentlicht, die diverse Beschwerden gegen Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit den COVID-19-Maßnahmen betreffen. Gemäß Presseaussendung des VfGH sind damit 19 von gesamt rund 70 Fällen, die bis zum Beginn der Session eingelangt waren, erledigt.

Der Entfall der Entschädigung für Verdienstentgang ist verfassungskonform

Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I 2020/12, regelt in § 4 Abs 2, dass die Bestimmungen des Epidemiegesetzes nicht zur Anwendung gelangen, soweit der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Verordnung nach § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz erlässt.

Der Bundesminister hat von dieser Verordnungsermächtigung mehrfach Gebrauch gemacht, insbesondere mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 2020/96.

Damit haben Unternehmen deren Betriebsstätten auf Basis dieser Regelung geschlossen werden mussten bzw. von einem Betretungsverbot betroffen waren – im Gegensatz zu Unternehmen deren Betriebsstätten auf Grundlage des Epidemiegesetzes geschlossen wurden – keinen Anspruch auf Entschädigung bzw. Vergütung des Verdienstentgangs.

Dazu hält der VfGH fest, dass die Regelungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes schon deshalb nicht miteinander vergleichbar seien, weil der Gesetzgeber mit dem Epidemiegesetz lediglich die Schließung einzelner Betriebe vor Augen hatte, nicht aber großräumige Betriebsschließungen, wie sie sich aus dem COVID-19-Maßnahmengesetz ergaben.

Weiters komme dem Gesetzgeber bei der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Das Betretungsverbot sei in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet, das darauf abziele, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Betretungsverbotes auf die betroffenen Unternehmen bzw. allgemein die Folgen der COVID-19-Pandemie abzufedern. So hatten bzw. haben betroffene Unternehmen insbesondere Anspruch auf Beihilfen bei Kurzarbeit und auf andere finanzielle Unterstützungsleistungen.

Es liegt daher nach Ansicht des VfGH weder ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums vor, noch verstoße die Regelung gegen den Gleichheitssatz.

Die Differenzierung zwischen Bau- und Gartenmärkten und anderen großen Handelsbetrieben in der COVID-19-Maßnahmenverordnung ist gesetzwidrig

Mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 2020/96, wurde, gestützt auf § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz, (unter anderem) das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels untersagt (§ 1).

Ausgenommen von diesem Verbot waren zunächst lediglich sogenannte systemrelevante Betriebe wie Apotheken, der Lebensmittelhandel oder Tankstellen (§ 2). Ab 14. April 2020 wurden zusätzlich einzelne Gruppen von Betriebsstätten des Handels ausgenommen, so etwa Bau- und Gartenmärkte. Sonstige Geschäfte durften nur betreten werden, wenn der Kundenbereich im Inneren 400 m² nicht übersteigt (§ 2 Abs. 4 idF BGBl. II 2020/151). Diese Regelung trat mit 30. April 2020 außer Kraft.

Der VfGH hält in seiner Entscheidung V 411/2020 zunächst fest, dass er aus dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebotes für Gesetze keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Verordnungsermächtigung des § 1 COVID-19-Maßnahmengesetz habe.

Allerdings befindet der VfGH Teile des § 2 Abs 4 (insbesondere die Voraussetzung „wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m2 beträgt“) der genannten Verordnung, wie sie von 14. April 2020 bis 30. April 2020 gegolten hat, für gesetzwidrig.

Dabei kritisiert der VfGH, dass aus dem Verordnungsakt, der grundsätzlich entsprechende Unterlagen enthalten sollte, die den Entscheidungsprozess dokumentieren und nachvollziehbar machen, keine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Geschäften mit mehr als 400 m² gegenüber vergleichbaren Betriebsstätten, insbesondere von Bau- und Gartenmärkten, erkennbar sei:

„Die Entscheidungsgrundlagen, die im Verordnungsakt zur Änderung der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 mit BGBl. II 151/2020 dokumentiert sind, beschränken sich auf ein Papier zum „Weitere[n] Fahrplan Corona-Krise“, das schlagwortartig eine Reihe zu treffender Maßnahmen aufzählt und dabei auch die hier in Rede stehenden Maßnahmen erwähnt. Unterlagen oder Hinweise, die die Umstände der zu erlassenden Regelungen betreffen, fehlen im Verordnungsakt gänzlich. Es ist aus dem Verordnungsakt nicht ersichtlich, welche Umstände im Hinblick auf welche möglichen Entwicklungen von COVID-19 den Verordnungsgeber insbesondere bei seiner Entscheidung hinsichtlich der 400 m²-Grenze oder der unterschiedlichen Voraussetzungen für das Betreten sonstiger Handelsstätten und der in § 2 Abs. 1 Z 22 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 genannten Bereiche geleitet haben.“

Damit fehle eine sachliche Rechtfertigung dafür, das Betretungsverbot für Betriebsstätten, deren Kundenbereich über 400 m² beträgt, aufrechtzuerhalten, wenn gleichzeitig – ohne ersichtliche sachliche Rechtfertigung – für die Bereiche „Baustoff-, Eisen- und Holzhandel, Bau- und Gartenmärkte“ eine Ausnahme vom Betretungsverbot verordnet wird.

Die angefochtenen Bestimmungen in § 2 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 2020/96, seien daher auch deswegen, weil sie ihrer gesetzlichen Grundlage einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellen, verfassungs- und damit gesetzwidrig.

Keine gesetzliche Grundlage für allgemeines Betretungsverbot von öffentlichen Orten

Gemäß § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Am 15. März 2020 erging die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 2020/98, deren § 1 lautet:

„Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.“

§ 2 dieser Verordnung enthielt mehrere Ausnahmen von diesem Verbot, etwa das Betreten öffentlicher Orte im Freien alleine, mit Personen die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren, wobei zu anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten war (Z 5).Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.

Ein derart weitgehendes Verbot ist laut der Entscheidung des VfGH nicht von der Verordnungsermächtigung in § 2 COVID-19-Maßnahmengesetz gedeckt:

„Der Verordnungsgeber kann dabei die Orte, deren Betreten er zur Verhinderung der Verbreitung von COVID‑19 untersagt, konkret oder abstrakt umschreiben, er kann für Außenstehende auch, wie die Erläuterungen deutlich machen, das Betreten regional begrenzter Gebiete wie Ortsgebiete oder Gemeinden untersagen; es ist ihm aber verwehrt, durch ein allgemein gehaltenes Betretungsverbot des öffentlichen Raumes außerhalb der eigenen Wohnung (im weiten Sinn des Art. 8 EMRK) ein – wenn auch entsprechend der räumlichen Ausdehnung der Verordnung gemäß § 2 Z 2 oder 3 COVID‑19-Maßnahmengesetz regional begrenztes – Ausgangsverbot schlechthin anzuordnen. Damit ist die gesetzliche Ermächtigung des § 2 COVID‑19-Maßnahmengesetz dahingehend begrenzt, dass das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden darf, nicht aber, dass Menschen auf Grundlage des § 2 COVID‑19-Maßnahmengesetz dazu verhalten werden können, an einem bestimmten Ort, insbesondere auch in ihrer Wohnung, zu verbleiben.“

Der VfGH betont in seiner Entscheidung aber auch, dass bei Vorliegen besonderer Umstände unter entsprechenden zeitlichen, persönlichen und sachlichen Einschränkungen auch ein Ausgangsverbot gerechtfertigt sein könnte, wenn sich eine solche Maßnahme angesichts ihrer besonderen Eingriffsintensität als verhältnismäßig erweist. Jedenfalls bedürfte eine dermaßen weitreichende Einschränkung der Freizügigkeit aber einer konkreten und entsprechend näher bestimmten Grundlage im Gesetz.

Handlungsempfehlung

Insbesondere die Entscheidung V 411/2020 betreffend das Betretungsverbot von Geschäften mit mehr als 400 m² eröffnet möglicherweise für betroffene Unternehmen die Chance, ihre Ansprüche im Wege der Amtshaftungsklage geltend zu machen.

Vor der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen müssen die Voraussetzungen dafür jedoch eingehend geprüft werden, da die Geltendmachung solcher Ansprüche nicht in jedem Fall möglich sein könnte.

Wir sind Ihnen gerne bei der Prüfung der Rechtslage und Ihrer Optionen im Einzelfall behilflich!